Hände weg von meinen Daten

Das Patientengeheimnis bröckelt. Immer häufiger müssen Ärzte die Gesundheitsdaten ihrer Patienten an Behörden weitergeben. Dies schadet dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Ärzte sind Vertrauenspersonen. Der Patient offenbart dem behandelnden Arzt höchst sensible Informationen über seine Person und seine Gesundheit. Dabei dient das Patientengeheimnis als zentrales Instrument, um die Interessen des Patienten zu schützen. Aufgabe des Arztes ist es, das Patientengeheimnis zu achten und zu verteidigen. Diese Verpflichtung ist unabdingbar für ein vertrauensvolles Verhältnis von Arzt und Patient. Doch das Patientengeheimnis scheint zu bröckeln – und zwar an mehreren Fronten.

Der Arzt im Dilemma
Beispiel Strassenverkehr: Das Strassenverkehrsgesetz entbindet Ärzte vom Berufsgeheimnis, falls sie Hinweise erhalten, dass ein Patient nicht fahrfähig ist; dass er also körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken. Angenommen, ein Patient muss dem Strassenverkehrsamt routinemässig seine Fahreignung mit einem Arztzeugnis beweisen, weil er über 70 Jahre alt ist. Als Epileptiker darf er Auto fahren, wenn er während drei Jahren keinen Anfall hatte. Das führt den Arzt in ein Dilemma. Muss er die Epilepsie dem Strassenverkehrsamt gegenüber trotzdem erwähnen? Und muss er dazu das Einverständnis des Patienten einholen?

Auch die Krankenkassen zeigen ein zunehmendes Interesse an Patientendaten. Nachdem ein Arzt wie gesetzlich vorgeschrieben dem Versicherer die Grunddiagnose gemeldet hat, schickt letzterer oftmals weitere Formulare mit Detailfragen über den Gesundheitszustand des Patienten. Der Arzt ist gesetzlich nicht verpflichtet, diese Informationen zu liefern. Das ist aber nicht allen Medizinern bewusst. Die Formulare verleiten dazu, mehr Informationen als nötig preiszugeben.

Bedenken wegen Hackerangriffen
Beispiel elektronisches Patientendossier (EPD): Das EPD soll die Kommunikation zwischen Gesundheitsfachleuten verbessern und teure Mehrfachuntersuchungen vermeiden. Spitäler müssen das EPD bis 2020 einführen. Für frei praktizierende Ärzte und Patienten ist die Nutzung freiwillig. Doch es gibt begründete Bedenken über mögliche Datenschutzprobleme und Hackerangriffe: Ein EPD enthält höchst private Daten, die wohl kein Patient unkontrolliert preisgeben möchte. Die frei praktizierenden Ärzte arbeiten zusammen mit der Ärztekasse und der HIN AG an der Sicherung des elektronischen Datenaustausches. Zu diesem Zweck haben sie die Plattform AD Swiss geschaffen, die allen Gesundheitsfachpersonen, Organisationen und Anbietern offen steht.

Der Kanton Genf hat bereits ein elektronisches Gesundheitsdossier eingeführt. «Mon Dossier médical» wurde 2013 in Zusammenarbeit mit der Post lanciert. Für den Patienten ist die Teilnahme freiwillig und gratis. Er kann sein Dossier am Computer einsehen und entscheidet selber, welcher Arzt auf welche Dokumente zugreifen kann. Statt wie bisher der Arzt soll neu der Patient die Kontrolle über seine Daten haben. Das klingt zwar gut in der Theorie. Aber ein Dossier, das nicht allen beteiligten Gesundheitsfachpersonen vollständig zugänglich ist, erfüllt seinen Zweck nicht mehr – die Kommunikation zu vereinfachen.

Auch Gefängnisärzte sind betroffen
Beispiel Strafvollzug: Gemäss dem neuen Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Freiburg wird das Patientengeheimnis unter gewissen Umständen aufgehoben. So ist der Arzt einer Person unter Bewährung vom Berufsgeheimnis entbunden, falls er Informationen hat, welche die Einschätzung der Gefährlichkeit des Patienten beeinflussen. Das Gesetz geht sogar noch weiter: Falls eine Behandlung gerichtlich angeordnet wurde, muss der Arzt auf Anfrage der Strafvollzugsbehörde über Verlauf und Fortschritt der Behandlung Auskunft geben.

Der gläserne Patient
Nicht zuletzt gehen auch viele Patienten fahrlässig mit ihren Gesundheitsdaten um. Verschiedene Unternehmen, Krankenkassen oder Apps bieten elektronische Gesundheitsdossiers an. Dort können sich Nutzer registrieren und Werte wie Blutgruppe, Allergien oder Impfungen speichern. Andere Applikationen messen das Schlafverhalten, bewerten die Ernährung, oder sie zählen die zurückgelegten Schritte. Laut Anbieter werden die Informationen nicht weiterverwendet und sicher gespeichert. Das ist aber kaum zu überprüfen. Einerseits können solche Angebote die Gesundheitskompetenz der Nutzer fördern. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Konsumenten sich Krankenversicherern und kommerziellen Anbietern im Gesundheitsbereich ausliefern, welche diese Unbesonnenheit zu nutzen wissen. So wäre es beispielsweise möglich, dass solche Daten in Zukunft mitentscheidend sind, ob ein
Patient eine Zusatzversicherung abschliessen kann, oder wie hoch seine individuelle Prämienrechnung ausfällt.

Bleiben meine Daten geschützt?
Der technisch-medizinische Fortschritt und die ausgeprägte Spezialisierung der Mediziner verlangen immer häufiger einen Austausch von Daten zwischen Ärzten, Spitälern, Apotheken usw. Die Dokumentations- und Informationspflicht der Ärzteschaft ist in den letzten Jahren erheblich erweitert worden. In diesem Zusammenhang unterstehen Gesundheitsfachleute dem eidgenössischen Datenschutzgesetz, das zurzeit überarbeitet wird. Nach bald 25 Jahren und angesichts der rasanten technischen Entwicklung ist eine Totalrevision zweifellos überfällig. Es bleibt zu hoffen, dass im neuen Gesetz die Besonderheiten des Gesundheitsbereichs berücksichtigt werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient muss geschützt bleiben.

Bildlegende

Was ist verkehrsrelevant, was nicht? Ärzte werden mitunter gedrängt, das Patientengeheimnis stückweise aufzuheben. (Bild: Keystone)

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